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Bereitschaftsdienst
An dienstfreien Tagen und an den übrigen Tagen in der Zeit von 16.30 Uhr bis 7.30 Uhr, freitags ab 14.00 Uhr (dienstfreie Zeit) ist ein Bereitschaftsdienst eingerichtet. Für den Bezirk des Amtsgerichts Horb a. N. ist hierbei das Amtsgericht Rottweil zuständig (§ 29 Abs. 3 Nr. 5 ZuVOJu).
Die Zuständigkeitskonzentration umfasst alle Entscheidungen des Amtsgerichts, die keinen Aufschub dulden, insbesondere nach der Strafprozessordnung, der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen, dem Polizeigesetz, dem Landesverfassungsschutzgesetz und dem Unterbringungsgesetz.