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Datum: 14.07.2025

Aktenzeichen: 9 TaBV 3/25

1.  Der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 03.06.2025 – 9 BV 20/25 – wird auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 (Betriebsrat) teilweise in Ziffer 2 des Tenors abgeändert:

Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei festgelegt.

2.  Die weitergehende sofortige Beschwerde des beteiligten Betriebsrats wird zurückgewiesen.